Satzung des Fördervereins

 
§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein Schloss Zerbst e.V.". Sitz des Vereins ist Zerbst/Anhalt. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein hat den Zweck, den Erhalt der Schlossanlage Zerbst/Anhalt und des Umfeldes zu fördern. Er stellt sich folgende Aufgaben und Ziele:
  • Bewahrung der noch vorhandenen historischen Substanz des Zerbster Schlosses
  • als Endziel wird die Wiederherstellung des Äußeren des östlichen Schlossflügels angestrebt
  • regionale und überregionale Werbung für das Schloss durch verschiedene Formen der Öffentlichkeitsarbeit
  • Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • Popularisierung der kulturhistorischen Werte der Schlossanlage
  • Mobilisierung einer breiten Öffentlichkeit für die Erhaltung der Schlossanlage
  • Sicherung von Orangerie, Pavillon und Marstall und deren Sanierung unter Beachtung denkmalpflegerischer Aspekte
  • Rekultivierung, Erhaltung und Pflege des Landschaftsparks
  • Einbringung von Schloss und Park in das touristische Konzept der Stadt Zerbst/Anhalt und der Region
§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jeder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, der sich für die Ziele des Vereins interessiert, den Verein unterstützen will und die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Als Ehrenmitglieder können vom Vorstand Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein und seine Ziele in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab. Ein Ehrenmitglied gilt als gewählt, wenn eine 2/3 Mehrheit für den Vorschlag gestimmt hat.

Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell fördern. Die Stadt Zerbst/Anhalt ist förderndes Mitglied des Vereins.

Der Erwerb der Mitgliedschaft nach Gründung erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

Die Mitgliedschaft kann zum Jahresschluss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell schädigt. Der Ausschluss kann in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der Betroffene erhält vor der Abstimmung die Gelegenheit, sich zu äußern und ist schriftlich über seinen Ausschluss zu informieren.

Der Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag für 2 Geschäftsjahre nicht entrichtet hat. Nach Beschluss des Vorstandes erlischt die Mitgliedschaft am Ende des ersten Quartals des darauf folgenden Jahres, wenn bis dahin keine Zahlungseingänge zu verzeichnen sind. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleichgestellt, mit Ausnahme der Regelungen in der Beitragsordnung.

Jedes Mitglied ist berechtigt,
  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet,
  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken und
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigten Beitragsordnung festgelegt.

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung schriftlich einberufen, vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und regelt die Angelegenheiten des Vereins.

In der jährlichen Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Punkte des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu behandeln:
  • Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes und
  • satzungsmäßige Neuwahlen bzw. Nachwahlen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes schriftlich einberufen. Der Vorstand ist zu einer Einladung verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung aller Mitglieder hat durch schriftliche Mitteilung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist bei Satzungsänderungen und bei Anträgen zur Auflösung des Vereins erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Sie muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 7
Der Vorstand

Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand kann nach Bedarf geeignete Mitglieder zur Mitarbeit berufen, die dann beratende Stimme haben.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die gewählten Vertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder einer der beiden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung und die Verwaltung der Mittel des Vereins.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Arbeitskreise

Zur Realisierung der Vereinsaufgaben werden - je nach Bedarf - Arbeitskreise gebildet. Jeder Arbeitskreis wählt sich eine eigene Leitung, gibt sich seine spezifischen Aufgaben und organisiert seine Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung.

§ 9
Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung ihren Bericht zu erstatten.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11
Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder können entstandene Auslagen auf Antrag und Nachweis erstattet bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf finanzielle oder materielle Vermögenswerte.

§ 12
Auflösung

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder erschienen sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen Monatsfrist eine zweite einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Darauf ist bei der Einladung besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Zerbst/Anhalt und zwar mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Sie wird verpflichtet, das übernommene Vermögen im Sinne der Denkmal- und Heimatpflege zu verwenden.

§ 13
Beschluss der Satzung

Die Neufassung der Satzung des Fördervereins Schloss Zerbst e.V. wurde auf der Jahreshauptversammlung in Zerbst/Anhalt am 11. März 2011 beschlossen.

Diese Neufassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.